Willkommen bei Maklerprovision-zurück.at

Bei uns kannst Du durch die Beantwortung einfacher Fragen herausfinden, ob Du nach Vermittlung einer Mietwohnung eine Maklerprovision zahlen musst. Solltest Du bereits zu Unrecht eine Maklerprovision bezahlt haben, musst Du Dich nicht selbst mit dem Makler streiten:

Wir unterstützen Dich bei der Rückforderung!

Bestellerprinzip erklärt

Am 01.07.2023 ist in Österreich das neue Maklergesetz-Änderungsgesetz in Kraft getreten. Damit wird das sogenannte Bestellerprinzip für Wohnungsmietverträge eingeführt. Immobilienmakler, die bereits von einem Vermieter mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt wurden, dürfen nur noch mit dem Vermieter eine Maklerprovision vereinbaren. Dem Mieter dürfen Makler in diesen Fällen keine Maklerprovisionen mehr verrechnen. Zu Unrecht bezahlte Maklerprovisionen können zurückgefordert werden.

Verfahrensablauf

  1. Beantworte unsere Fragen in wenigen Klicks.
  2. Du erhältst automatisiert eine unverbindliche Ersteinschätzung, ob Du berechtigt bist die bezahlte Maklerprovision zurückzufordern. Oft können wir das schon nach Beantwortung der Fragen beurteilen. Manchmal benötigen wir von Dir aber noch Unterlagen und müssen genauer prüfen.
  1. Du kannst uns dann direkt kostenpflichtig beauftragen, Deinen Anspruch geltend zu machen oder uns wissen lassen, dass Du uns nur mit Unterstützung eines Prozessfinanzierers beauftragen willst. Nähere Informationen dazu findest Du hier.
  1. Als nächstes bitten wir Dich direkt auf unserer Website um
    • Eingabe Deiner persönlichen Daten, und
    • um Upload einiger Unterlagen.
  1. Du erhältst dann gleich eine Eingabebestätigung von uns via E-Mail, in dem wir Dir auch gleich einige rechtliche Dokumente übermitteln, die wir von Dir unterschrieben benötigen (auch digital möglich).
  2. Sobald Du uns die unterschriebenen Dokumente übermittelt hast, legen wir los! Wir prüfen Deine Angaben und Unterlagen. In der Regel versenden wir gleich ein Aufforderungsschreiben an den Makler. Sollte dieser die Maklerprovision nicht binnen 14 Tagen zurückzahlen, bringen wir eine Klage bei Gericht ein oder leiten ein Verfahren bei der Schlichtungsstelle oder der Gemeinde ein. Wir informieren Dich laufend über alle aktuellen Schritte.

(Kein) Kostenrisiko

Derzeit kannst uns Du uns nur auf eigene Kosten beauftragen, Deinen Anspruch geltend zu machen. Ist Dein Anspruch berechtigt, ist der Makler in vielen Fällen verpflichtet auch Deine Kosten zu tragen. Das ist aber nicht in allen Fällen so. Wir verrechnen Dir dann die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz. Nähere Informationen dazu findest Du hier.

Wir befinden uns aber gerade in vielversprechenden Gesprächen mit Prozessfinanzierern um Dir zu ermöglichen, Deinen Anspruch auch ohne Kostenrisiko geltend zu machen. Dafür kannst Du über unsere Vermittlung eine Vereinbarung mit einem Prozessfinanzierer abschließen, der sämtliche Kosten für die Verfolgung Deines Anspruchs übernimmt und sich im Gegenzug einen Anteil an der zurückgeholten Maklerprovision einbehält. Selbst wenn Du ein Gerichtsverfahren verlieren solltest, musst Du nichts bezahlen.

Du kannst bei unserem Auftragsformular angeben, welche Option Du wählst. Solltest Du bereits entschieden haben uns nur mit Unterstützung eines Prozessfinanzierers beauftragen zu wollen, kannst Du auch bereits das Auftragsformular unverbindlich ausfüllen. Sobald wir eine Vereinbarung mit einem Prozessfinanzierer getroffen haben, informieren wir Dich und Du kannst entscheiden, ob die Konditionen für Dich interessant sind oder Du uns doch nicht beauftragen willst.

FAQ

Wir benötigen den Maklervertrag, das Exposé, die gesamte E-Mailkorrespondenz mit dem Makler und Deinen Mietvertrag. Solltest Du noch Screenshots vom Inserat oder Fotos von der Anzeige haben, helfen uns diese auch.

Nach Übermittlung dieser Unterlagen über unser Kontaktformular erhältst Du von uns eine Eingabebestätigung via E-Mail, in der wir Dir auch gleich einige rechtliche Dokumente übermitteln. Wir benötigen diese Unterlagen von Dir unterschrieben. Dazu kannst Du sie entweder ausdrucken, unterschreiben und einscannen oder digital mit ID Austria (am Handy mit der App Digitales Amt) unterschreiben.

Über das Auftragsformular kannst Du uns 5 Dateien mit je max. 5 MB übermitteln. Solltest Du uns noch weitere oder größere Dateien übermitteln wollen, kannst Du das nach unserer Kontaktaufnahme per E-Mail machen. Über das Kontaktformular kannst Du uns eine Datei mit max. 20 MB übermitteln.

Das hat zwei Gründe: Einerseits kann es sein, dass die Maklerprovision nur deshalb unberechtigt ist, weil ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen Vermieter und Makler besteht. Zur Prüfung müssen wir auch Deinen Vermieter kennen, der im Mietvertrag festgehalten ist. Daneben benötigen wir den Mietvertrag um beurteilen zu können, ob Dein Mietverhältnis in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetz fällt. Daraus ergeben sich möglicherweise große Unterschiede für das Kostenrisiko und die vom Prozessfinanzierer verlangte Provision. 

Das hängt von verschieden Faktoren ab:

Zunächst können wir nicht vorhersehen, wie der Makler reagiert. Im Hinblick darauf, dass sich der Makler mit der zu Unrecht verlangten Maklerprovision der Gefahr einer Verwaltungsstrafe aussetzt, gehen wir davon aus, dass viele Makler schnell nach unserer Aufforderung bezahlen werden. Dazu kommt, dass in manchen Fällen sogar strafrechtlich relevanter Betrug vorliegen könnte und die Gefahr des Auffliegens zur schnellen Bezahlung motiviert.

Sollte aber die Einleitung eines Verfahrens notwendig sein, so kann es unter Umständen länger dauern: Einerseits kommt es darauf an, ob Dein Mietverhältnis dem Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt (siehe Details hier). Hier sind verschiedene Verfahren denkbar.

Wie lange es dauert, bis eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung vorliegt, hängt sowohl von der Auslastung des Gerichts oder der Behörde und der Verteidigungsstrategie des Maklers ab.

Ja, Du erhältst von uns noch ein Mail mit einer Eingabebestätigung und einigen rechtlichen Dokumenten, die wir von Dir unterschrieben benötigen (siehe Verfahrensablauf).

Grundsätzlich ist es auch dankbar, dass Du als Partei in einem Verfahren aussagen musst. Wir gehen aber davon aus, dass sich Dein Anspruch in der Regel aus den Unterlagen beweisen lässt, sodass Deine Aussage nicht erforderlich sein wird.

Nein, das ist lediglich ein Service, dass wir Dir ermöglichen wollen, da Konsumenten bei kleineren Ansprüchen oft davor zurückschrecken einen Rechtsanwalt kostenpflichtig zu beauftragen. In einigen Fällen wird man aber ohne Prozessfinanzierer die gesamte Provision und die Anwaltskosten zurückerhalten (siehe nächste Frage). Wenn Du Dich aber für eine Prozessfinanzierung entscheidest, so kannst Du die Maklerprovision ohne Kostenrisiko vom Makler zurückverlangen. Du musst also unabhängig davon, ob der Makler zahlt oder nicht, Du ein Verfahren gewinnst oder verlierst oder der Makler zahlungsunfähig wird, etc. keine Kosten bezahlen. Nur im Erfolgsfall erhält der Prozessfinanzierer von Deinem Anspruch eine Erfolgsprovision.

Bei den Prozesskosten und dem Kostenersatz gibt es möglicherweise große Unterschiede, je nachdem ob das Mietverhältnis in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt. In den Vollanwendungsbereich fallen grob vereinfacht gesprochen Altbauten, in den Teilanwendungsbereich fallen grob vereinfacht gesprochen Neubauten.

Im Teilanwendungsbereich lässt sich der Anspruch in einem „streitigen Verfahren“ vor den Zivilgerichten durchsetzen. Gewinnt man vor Gericht, muss die Gegenseite die Prozesskosten ersetzen.

Im Vollanwendungsbereich gibt es hingegen derzeit (noch) keine eindeutige gesetzliche Regelung und im Hinblick auf das Inkrafttreten des Maklergesetz-Änderungsgesetzes am 01.07.2023 noch keine Rechtsprechung. Daher ist es noch unklar, ob der Anspruch in einem „streitigen“ Verfahren vor den Zivilgerichten oder zunächst vor den Gemeinden (in Wien und derzeit neun weiteren Gemeinden vor der Schlichtungsstelle) und – sollte eine Partei damit nicht zufrieden sein – in der Folge in einem „außerstreitigen“ Verfahren vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden können wird. In dem Verfahren vor den Gemeinden bzw. den Schlichtungsstellen gibt es keinen Kostenersatz. Im „außerstreitigen“ Verfahren gibt es nur einen eingeschränkten Kostenersatz nach „Billigkeit“.

Leider nein. Zum aktuellen Zeitpunkt umfasst der Vertragsrechtsschutz vieler Rechtsschutzversicherungen leider nur Verträge über bewegliche Sachen und Werkverträge (darunter fällt der Maklervertrag nicht) über unbewegliche Sachen. Der Mietrechtsschutz umfasst oft nur Ansprüche aus dem Mietvertrag der bei Vertragsabschluss genannten Wohnung. Wenn Dir Deine Rechtsschutzversicherung trotzdem eine Deckungszusage erteilt hat, über uns die Maklerprovsion zurück zu fordern, kannst Du uns diese weiterleiten. Die Abrechnung läuft dann über Deine Rechtsschutzversicherung.

Das Bestellerprinzip ist in § 17a des Maklergesetzes geregelt, das durch das Maklergestz-Änderungsgesetz am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.

Auch wenn das Maklergesetz-Änderungsgesetz anordnet, dass der Mieter bei bestimmten Umgehungsversuchen keine Maklerprovision zu bezahlen hat, lässt das Gesetz bedauerlicherweise einige Lücken offen, durch die Makler das Bestellerprinzip legal umgehen können. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz nachträglich verschärft wird oder die Rechtsprechung diese zulässigen Umgehungsmöglichkeiten unterbindet. Bei unseren Prüfungsfragen sind nur die unzulässigen Umgehungsmöglichkeiten berücksichtigt. Bei einer zulässigen Umgehung gehen wir also davon aus, dass Du keinen Anspruch auf Rückforderung hast. Wenn Du das ausdrücklich wünschst, können wir aber auch gerne in diesen Fällen für Dich tätig werden. Es besteht aber ein großes Risiko, dass Deine Rückforderung nicht erfolgreich sein wird, weshalb wir davon ausdrücklich abraten.

Das Maklergestz-Änderungsgesetz hat das Bestellerprinzip mit 01.07.2023 nur für die Vermittlung von Mietobjekten eingeführt. Für den Kauf von Wohnungen gilt es nicht. Derzeit ist eine Ausweitung auf den Kauf von Wohnungen auch nicht absehbar.

Unverbindlich Anspruch prüfen

 

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Fülle dazu einfach das folgende Formular aus und lade den Maklervertrag, das Exposé, die gesamte E-Mailkorrespondenz mit dem Makler und Deinen Mietvertrag hoch.

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    Wenn Du allgemeine Fragen hast, eine Anfrage zu einer anderen rechtliche Frage stellen möchtest, oder nicht sicher bist, ob Du uns beauftragen willst, kannst Du uns hier eine Nachricht schicken.

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      Über mich

      Ich bin Rechtsanwalt in einer fast 40 Jahre bestehenden Familienkanzlei und verfüge über mehr als zehn Jahre praktische Erfahrung im Bereich des Immobilien- und Wirtschaftsrechts. In den letzten Jahren habe ich mich unter anderem im Rahmen meines berufsbegleitenden Masterstudiums ausführlich mit der Digitalisierung der Rechtsbranche und künstlicher Intelligenz beschäftigt. Ich bin überzeugt, dass Rechtsberatung für Konsumenten übersichtlicher, einfacher und risikoloser sein kann als es bisher oft der Fall war und will mit dieser Website dazu beitragen.

      Solltest Du rechtliche Unterstützung in anderen Fällen als der Rückforderung einer Maklerprovision benötigen, wie z.B. beim Kauf einer Immobilie, kannst Du gerne über das Kontaktformular eine Anfrage senden oder meine Website www.immo-anwalt.at besuchen.

      Rechtsanwalt Mag. Georg Buresch, MBA